Innovatives proktologisches Binder-Duschsystem - Prokdus -
Beste Handbrause für Analhygiene
Ein Hilfsmittel muss von seiner Konzeption her prinzipiell primär für Kranke und Behinderte entwickelt worden sein, um als medizinisches Hilfsmittel im Sinne von BSG-Rechtsprechung und Gesetz (§ 33 SGB V) anerkannt zu sein. So wie es bei den proktologischen Gesäßhandbrausen von der Prokdus-Manufaktur der Fall ist.
Wenn die konzeptionelle Entwicklung nicht zB patentamtlich nachgewiesen wird, gilt das Hilfsmittel als "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" und darf nicht von Krankenkassen erstattet/bezahlt werden.
Die bisher ergangenen Urteile der Sozialgerichte und des Bundes-sozialgerichtes in denen Klägern ein im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführtes Hilfsmittel zugesprochen haben ohne das diese Hilfsmittel die gesetzmäßigen Kranken- und Behindertenkonzeptionen aufweisen, sind als rechtswidrig ergangen anzusehen. Das Bundessozialgericht hat wiederholt in Sachen "WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung" Klägern ein Anrecht auf Hilfsmittelerstattung durch die Krankenkassen zugesprochen, ohne das das Gericht bzw. der jeweils erkennende Senat die Rechtmäßigkeit der WC-Aufsatz Hilfsmitteleinträge in dem Hilfsmittelverzeichnis geprüft hat.
Das Bundesgericht hätte sich vergewissern müssen, ob die nach eigener BSG-Rechtsprechung und dem § 33 SGB V geltenden Bestimmungen bzw. Vorausset-zungen für ein rechtskonformes Hilfsmittel tatsächlich vorliegen. Das aber ist in keinem Fall geschehen. Insoweit verstoßen die verfassungswidrig ergangenen Urteile gegen den Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz.
Ebenso verstößt der GKV-Spitzenverband gegen Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, in dem er die aktuell im Hilfsmittelverzeichnis aufgelisteten 23 WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung entgegen eigenem Gesetz (§ 33 SGB V) und BSG-Rechtsprechung ohne Kranken- und Behindertenkonzeption in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen hat. Die Erstattung dieser WC-Duschaufsätze verstößt gegen den § 12 SGB V, i.V. m. § 33 SGB V, weil die Duschaufsätze als "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" rechtskonform einzustufen sind.