Innovatives proktologisches Binder-Duschsystem  - Prokdus -

Höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts:

BSG Urt. v. 25.02.2015, Az.: B 3 KR 13/13 R; Rn.15, Nr. 2, Satz 5; Zitat: [Für den Versorgungsanspruch ist nicht entscheidend, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V, für Pflegehilfsmittel § 78 Abs 2 SGB XI) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste. Vertragsärzte können seit dem 1.4.2007 somit auch (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, aber im Einzelfall medizinisch notwendige Hilfsmittel förmlich verordnen (§ 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V).

>>Mit anderen Worten: Sie können ihren Arzt um eine Verschreibung bitten, und beantragen damit bei ihrer Kasse das Hilfsmittel Gesäßhandbrause. Siehe auch unten, REHADAT, Rechtshinweise/Erstattung.<<

Gesäßhandbrausen vom Arzt auf Rezept

Gesundheits-Handbrausen für Kneipp-Wasserkur am Po.

Hilfsmittelanspruch nach § 33 Abs. SGB-V.

Prokdus-Bidethandbrausen Aquafem, Aquamas und Adipodus B70, Pflegdus P70 + Pflegdus P100 sowie Toilettenpapierhalter Fem+Mas, Set-1 + Set-2 sind ärztlich verordnungsfähig und GKV-erstattungsfähig.


Das zusätzlich mit der Rezepteinreichung notwendige Angebot wird Ihnen nach Rücksprache wegen der Größe der Aquafem oder einer anderen Bidethandbrause bzw. eines Sets oder eines TPHs schnellstmöglich zwecks Antragseinreichung bei der GKV zuge-sendet.


Das nachstehe >Informationsblatt Hilfsmittel< finden Sie unter der Internetadresse: www.kv-berlin.de

Hilfsmittel-Hinweise siehe auch ganz unten: 


Jede Ärztin, jeder Arzt darf gemäß Gesetz und Rechtsprechung ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel auch dann verordnen,

wenn es

 

1. nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt ist (§ 139 SGB V), und

 

2. wenn es die Auswirkung einer Erkrankung vermindert, die Gesundung fördert und die Heilung erzielen kann.

(Dies trifft in jedem Punkt auf die Bidethandbrausen, die Toilettenpapierhalter und die Rückeneinreibehilfe zu.)

 

Hilfsmittel sind erstattungsfähig gemäß § 33 SGB V. Pflegehilfsmittel sind erstattungsfähig gemäß § 40 SGB V.

 

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Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln die nicht im Pflegehilfsmittelverzeichnis enthalten sind.

 

Gericht:                

SG München

Aktenzeichen:     S 3 P 5060/01

 

Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Stehhilfen oder Toilettenstühle dürfen auch dann von der Pflegekasse gezahlt werden, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung, sondern in dem der Krankenversicherung enthalten sind.

Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel überwiegend pflegeerleichternd und nicht für die Behandlung einer Erkrankung oder zum Ausgleich für eine Behinderung eingesetzt werden.
 

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Einstweiliger Rechtsschutz - Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Reinigung des Intimbereichs.

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Gericht:             

LSG Rheinland-Pfalz 5. Senat

Aktenzeichen:  L 5 KR 59/11 B ER

Urteil vom:        10.03.2011 

Leitsatz:

Die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Hilfsmittel, das der Reinigung des Intimbereichs durch den Behinderten selbst dient (Dusch-WC-Aufsatz), darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese Reinigung könne ohne das Hilfsmittel von Pflegekräften durchgeführt werden.
 
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Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege - Toilettenrollstuhl - Selbstbestimmungsrecht - Grundbedürfnis - Selbstständigkeit - Gehbehinderter

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Gericht:                

BSG 3. Senat

Aktenzeichen:     B 3 KR 30/02 R

Urteil vom:           28.05.2003

  

Leitsatz:

Ein Toilettenrollstuhl, der es einem Gehbehinderten ermöglichen soll, ohne Inanspruchnahme von Pflegepersonal die Toilette aufzusuchen, fällt auch bei stationärer Pflege in die Leistungspflicht der Krankenversicherung.

Orientierungssatz:

Die angestrebte Selbständigkeit des Versicherten bei intimen Verrichtungen, die im Ablauf des täglichen Lebens anfallen, betrifft das Selbstbestimmungsrecht und damit eine Rechtsposition, deren Stellenwert bei der Rehabilitation von Behinderten der Gesetzgeber durch das SGB 9 in jüngster Zeit nochmals besonders verdeutlicht hat. § 1 SGB 9 bezeichnet die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen zur Rehabilitation. Diese Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen zu beachten.
 
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 Quelle-Urteile: REHADAT/Toilettenhilfen/Urteile

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Nach Artikel 2, Absatz 2 Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention von 1958 hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Diese Menschenrechtsgarantie sichert jedem Bürger, jeder Bürgerin das Recht auf physische wie psychische Gesundheit zu. Nach Art 2 GG und den nachfolgenden Artikeln 20, 28 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechts-konvention von 2006 kann jeder, insbesondere Behinderte das Recht ableiten , ein Hilfsmittel beanspruchen bzw. einfordern zu können, dass ihm speziell für seine Verhältnisse eine gute Gesundheitsversorgung sichert.  

Die nachstehenden Informationen von>nullbarriere.de< finden Sie unter der Internetadresse:

http://nullbarriere.de/hilfsmittelversorgung.htm

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