Innovatives proktologisches Binder-Duschsystem - Prokdus -
Gesäßhandbrause auf Rezept
Nach der Verordnung eines Hilfsmittels durch einen Arzt nimmt der Versicherte
Kontakt mit einem Leistungserbringer auf, der Vertragspartner seiner Krankenkasse
ist.268 Der Leistungserbringer prüft, ob die Hilfsmittelabgabe einer Genehmigung durch
die Krankenkasse bedarf.269 Ist diese erforderlich, stellt der Leistungserbringer üblicherweise
auf elektronischem Weg eine Anfrage an die Krankenkasse und legt die ärztliche
Verordnung vor. Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung eine Erforderlichkeitsprüfung durchführen
lassen.270 Nach der Einwilligung der Krankenkasse und anschließender Auswahlberatung
sowie ggf. weiteren Anpassungs- oder Einweisungsleistungen wird dem Versicherten
das Hilfsmittel ausgehändigt. Da sich die Verordnung grundsätzlich auf eine Produktart
des Hilfsmittelverzeichnisses bezieht,271 hat der Versicherte innerhalb dieser
Produktart und im Rahmen der Leistungserbringungsverträge seiner Krankenkasse272
die Wahl zwischen den einzelnen Produkten, die die Vertragspartner der Krankenkasse
anbieten. Wurden jedoch Exklusivverträge mit einem Ausschreibungsgewinner abgeschlossen,
so ist das Wahlrecht des Versicherten in doppelter Hinsicht beschränkt: Er ist
nicht nur an den Ausschreibungsgewinner gebunden (§ 33 Abs. VI S. 2 SGB V), sondern
auch in der Produktwahl an die Produkte, die in dem Ausschreibungsvertrag vereinbart
wurden. Nur in einem sehr engen Rahmen und bei berechtigtem Interesse hat
der Versicherte das Recht, einen anderen Leistungserbringer zu wählen.273
Die Abrechnung wird, abgesehen von der Zuzahlung und möglicherweise anfallenden
Mehrkosten, unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer
abgewickelt. Der Versicherte muss neben den Zuzahlungen keine weiteren Kosten übernehmen
und wird auch in seinen Handlungen nicht weiter in die Bezahlung einbezogen.
Möglicherweise kennt er den Preis des Hilfsmittels nicht einmal und muss ihn auch
nicht zur Kenntnis nehmen.
Quelle: https://doi.org/10.5771/9783845261911-65