Innovatives Binder - Duschsystem Prokdus
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PROKDUS Manufaktur
Manfred Binder
Produktentwicklung/Design
Uhlandstrasse 39
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Medizinprodukteberater gemäß § 31 Abs. 2 Nr.2 Medizinproduktegesetz (MPG)
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Ust-IdNr.DE291326532
Rechtsanspruch auf neuartige proktologische Gesäßhandbrausen!
BSG Urteil vom 07.10.2010, Az.: B 3 KR 5/10 R
Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Anspruch auf Versorgung besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung i.S. einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr. 20)
Die GKV-Hilfsmittelverzeichnis Definitionsauflistung für Toilettenhilfen (Toilettenhilfen kommen für Versicherte mit fehlender Rumpfkontrolle und Gleichgewichtsstörungen, erheblichen Funktionsausfällen an den unteren Extremitäten, für Hüft- und Wirbelsäulenversteifte bzw. für Ohnhänder, Tetraplegiker oder Armgeschädigte mit erheblicher Störung der Greiffunktion, in Betracht.) ist nicht abschließend, und mit nicht der o.g. ständigen Rechtsprechung im Einklang.
Jeder Patient und jede Patientin kann vom Hausarzt, Krankenhausarzt, Proktologen oder Gastroenterologen das proktologische Hilfsmittel „Gesäßhandbrause“ verordnet bekommen.
Das Hilfsmittel „Toilettenpapierhalter“ zum Trockentupfen wird unter Bezug auf die GKV-Hilfsmittelnummern 02.40.05.3003 und 02.40.05.3004 von der GKV erstattet.
Zu: "allgemeine Gebrauchsgegenstände"
Ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist von seiner Konzeption her (Herstellungsgedanke/Idee) nicht als "allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" anzusehen, wenn gemäß § 33 SGB V der Gegenstand schon bei seiner Erfindung primär für Kranke, Behinderte und bewegungseingeschränkte Personen konzeptionell angedacht war.
Alle Prokdus-Gesäßhandbrausen und Toilettenpapierhalter sowie die „Rückeneinreibehilfe Primus IP“ besitzen patentamtlich nachweisbar und gemäß § 33 SGB V sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil v. 07.10.2010, Az.: B 3 KR 5/10 R) den konzeptionellen Zweck für Kranke und Behinderte. Insofern sind die Gesäßhandbrausen etc. nicht nach § 34 SGB V etc. auszuschließen.