Gesundheitsvorsorge - Analhygiene
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)
§ 13 Abs. 3a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht
(3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachterlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
Anmerkung zu § 13 Abs. 3a SGB V
Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinische Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterlässt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen.
Prokdus-Manufaktur: TIPP
Soweit möglich, sollten Sie 4 bis 6 Wochen vor einer bevorstehenden oder beabsichtigten Operation (Anal-OP oder Gelenk-OP etc.) nach der Sie OP bedingt bewegungsein-geschränkt sind oder eine anale Wundspülung inklusive Anusspülung nach dem Stuhlgang vornehmen müssen, bei Ihrer Krankenkasse einen Hilfsmittelantrag zu proktologischen Gesäßhandbrausen stellen. Sprechen Sie das Vorgehen und die Hilfsmittelverordnung aber vorher unbedingt mit Ihrem Arzt/Operateur durch. Dadurch können Sie im Vorfeld auf jeden Fall Ungemach verhindern. Zuletzt sollten Sie folgerichtig mit Prokdus Kontakt aufnehmen, um die Bestell- und Liefersituation vorher abzuklären. So können Sie sicherstellen, dass Sie direkt nach Ihrer Operation über das Hilfsmittel verfügen können.
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